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Soforthilfepaket — Nahwärme

Lieber Wärme­kunde,


gern infor­mieren wir Sie über die einmalige Kosten­ent­lastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundes­re­gierung (ESWG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3).

Um für Sie sofort eine Entlastung in dieser schwie­rigen Zeit hoher Energie­preise und hoher Inflation sicher­zu­stellen, werden wir Ihren Abschlag für den Monat Dezember für Nahwärme nicht abbuchen. Sollten Sie den Dezem­ber­ab­schlag überweisen, können Sie auf den Überwei­sungs­vorgang im Dezember für Nahwärme verzichten. Somit greift für Sie eine sofortige finan­zielle Entlastung im Dezember und damit noch in diesem Jahr 2022.


Bei der nächsten Jahres­ab­rechnung werden wir Ihnen den so genannten Entlas­tungs­betrag gutschreiben. Dieser Entlas­tungs­betrag wird gemäß den gesetz­lichen Vorgaben bei Nahwärme in Höhe eines 12tels Ihrer letzten Jahres­ab­rechnung mit einem Aufschlag von 20% berechnet. Dieser Wert wird Ihnen auf der Jahres­rechnung trans­parent ausgewiesen.


Warum erfolgt die Berechnung des Entlas­tungs­be­trages nach dem Willen der Bundes­re­gierung auf Basis der Jahres­ver­brauchs­ab­rechnung 2021, obwohl diese nicht mehr aktuell ist? Damit möchte die Bundes­re­gierung Ihre Sparsamkeit beim Energie­ver­brauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraus­sichtlich höher ausfallen, als würden die Daten Ende 2022 bei der Bonuser­mittlung zugrunde gelegt.